Mietbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Gerüstverleih Alexander Weibert
Der Mietvertrag fungiert gleichzeitig als Quittungsbeleg. Bei Vertragsabschluss muss sich der Mieter mit einem gültigen Personalausweis oder einem anderen zur eindeutigen Identifikation geeigneten Dokument ausweisen.
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den im Vertrag genannten Mietgegenstand für die vereinbarte Dauer zur Miete zu überlassen. Der Mietpreis sowie die Kaution sind bei Erhalt des Mietgegenstandes sofort zu entrichten.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und in ordnungsgemäßem Zustand zu behandeln und diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses sauber und betriebsbereit zurückzugeben.
Der Mietgegenstand darf – aus Sicherheitsgründen – nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Alle Schutzvorrichtungen und Sicherheitsvorschriften sind strikt zu befolgen. Der Mieter wurde vom Vermieter über den sachgerechten Umgang und die potenziellen Gefahren im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand informiert.
Bei Übergabe sind alle Mietgeräte in einwandfreiem und betriebssicherem Zustand. Der Mieter ist dazu angehalten, die Vollständigkeit der Mietgegenstände sowie des Zubehörs zu überprüfen. Der Vermieter steht ihm hierbei auf Wunsch zur Seite.
Im Falle des Verlustes von Mietgegenständen oder Zubehörteilen oder wenn Zubehör durch den Mieter unbrauchbar gemacht wurde, wird der Preis für die betreffenden Teile gemäß RUX Listenpreis (abzüglich 50 %) in Rechnung gestellt, es sei denn, die Schäden sind auf normalen Verschleiß zurückzuführen. Die Kaution wird dem Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes nach Verrechnung eventueller Ansprüche des Vermieters erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgelegt.
Die Ansprüche des Vermieters sind nicht durch die Kaution begrenzt. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen, unsachgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z. B. Gebrauch durch Unbefugte) entstehen.
Für den Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter, sofern dieser Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die er zu vertreten hat. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern sowie vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, Dritten oder anderen Gegenständen durch unsachgemäßen, nicht fachkundigen oder falschen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen.
Im Falle einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes verlängert sich die Mietdauer um volle, zu berechnende Zeiteinheiten, die wie folgt gestaffelt sind:
- Gerüst: 1 Woche (= 7 Tage)
- Werkzeuge und Maschinen: 1 Tag
Wird ein Mietvertrag abgeschlossen oder der Mietgegenstand verbindlich reserviert, jedoch nicht abgeholt, so ist der Mieter verpflichtet, die Miete für die volle Mietdauer zu zahlen. Eine Reservierung wird durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich.
Sollte der Mietgegenstand vor dem Ende der vereinbarten Mietdauer zurückgegeben werden, bleibt der Mietanspruch für die vertraglich festgelegte Mietzeit bestehen.
Der Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und dessen Rücksendung an den Vermieter obliegt dem Mieter, der auch das Transportrisiko trägt. Auf besonderen Wunsch und gegen eine angemessene Gebühr kann der Mietgegenstand zum Mieter geliefert und wieder abgeholt werden.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Beschädigung des Mietgegenstandes sofort zu melden, unabhängig davon, ob diese durch natürlichen Verschleiß verursacht wurde oder vom Vermieter zu vertreten ist. Der Gebrauch eines beschädigten oder nicht betriebsbereiten Mietgegenstandes ist nicht gestattet. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von Dritten geöffnet oder repariert werden. Alle Reparaturen sind von dem Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma vorzunehmen. Für die Dauer der Reparatur stellt der Vermieter dem Mieter, sofern möglich, einen anderen passenden Mietgegenstand zur Verfügung. Während der Reparatur bleibt der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet, ebenso wie im Fall eines Verlustes des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung durch ihn verursacht wurde.
Der Vermieter hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter den Mietgegenstand unsachgemäß verwendet, ihn ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte überlässt oder eine ausstehende Mietzahlung trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von 24 Stunden nicht begleicht.
Im Fall einer fristlosen Vertragskündigung hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand sofort zurückzufordern. Wenn der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgegeben wird, kann der Vermieter den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen lassen.
Mit der Abnahme des Mietgegenstandes durch eine hierzu befähigte Person geht die Verantwortung auf den Gerüstnutzer über. Der Auftraggeber als Gerüstnutzer ist nach TRBS 2121-1 ab sofort verantwortlich für:
- die Funktionskontrolle vor der Benutzung,
- die Sicherung gegen unbefugtes Betreten,
- die Einweisung der Arbeiter auf dem Gerüst,
- Schutzmaßnahmen gegenüber ruhendem und fließendem Verkehr,
- Schutzmaßnahmen gegenüber Personen und Gegenständen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.